FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.01.1998
5 K 30/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Sonstige Einkünfte durch Vermittlung von Kursteilnehmern für einen Verein; Einkommensteuer 1990

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1998 - Aktenzeichen 5 K 30/96

DRsp Nr. 2002/12030

Sonstige Einkünfte durch Vermittlung von Kursteilnehmern für einen Verein; Einkommensteuer 1990

Wer selber Dienstleistungen eines Vereins (Lehrgänge, Kurse) in Anspruch nimmt und dem Verein aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis gelegentlich weitere Kunden vermittelt, muss die dafür vom Verein gezahlten Provisionen nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte versteuern; gewerbliche Einkünfte liegen mangels "Nachhaltigkeit" nicht vor.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die verheirateten Kläger (Kl) reichten ihre Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr am 8. November 1991 beim Beklagten (Bekl) ein.

Mit (geändertem) ESt-Bescheid vom 9. März 1992 setzte der Bekl die ESt für die Kl - antragsgemäß - auf ... DM fest.

Mit Kontrollmitteilung des Finanzamts (FA) ... vom 23. September 1994 wurde dem Bekl mitgeteilt, daß der Kl als ... des ... tätig gewesen sei und von dort im Streitjahr Provisionen für Vermittlungstätigkeiten in Gesamthöhe von ... DM erhalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieser Kontrollmitteilung wird auf sie Bezug genommen (Bl. 40 der ESt-Akten des Bekl).