Die verheirateten Kläger (Kl) reichten ihre Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr am 8. November 1991 beim Beklagten (Bekl) ein.
Mit (geändertem) ESt-Bescheid vom 9. März 1992 setzte der Bekl die ESt für die Kl - antragsgemäß - auf ... DM fest.
Mit Kontrollmitteilung des Finanzamts (FA) ... vom 23. September 1994 wurde dem Bekl mitgeteilt, daß der Kl als ... des ... tätig gewesen sei und von dort im Streitjahr Provisionen für Vermittlungstätigkeiten in Gesamthöhe von ... DM erhalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieser Kontrollmitteilung wird auf sie Bezug genommen (Bl. 40 der ESt-Akten des Bekl).
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