FG Münster - Urteil vom 16.05.2007
10 K 1746/05 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 3 ;

Sonstige Einkünfte; Vermittlungsprovision

FG Münster, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 1746/05 E

DRsp Nr. 2007/15936

Sonstige Einkünfte; Vermittlungsprovision

1. Bei der Einkommensermittlung sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Einkunftsarten fallen. Bezogen auf die Überschusseinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfordert dies die Absicht, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. 2. Die einer nicht als gewerblicher Versicherungsvermittler tätigen Person für den Abschluss eigener Versicherungen gewährten Vermittlungsprovisionen führen nicht zu steuerbaren Einkünften, sondern stellen nichtsteuerbare Beitragsnachlässe dar.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob es sich bei als Vermittlungsprovisionen bezeichneten Zahlungen des X.-Konzerns an die Klägerin um sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt.