FG Münster - Urteil vom 10.07.2008
12 K 4391/07 E
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1702

Sonstiger Bezug, Aktienoptionen, Zurechnung von Kenntnissen innerhalb der Finanzverwaltung

FG Münster, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 12 K 4391/07 E

DRsp Nr. 2008/18283

Sonstiger Bezug, Aktienoptionen, Zurechnung von Kenntnissen innerhalb der Finanzverwaltung

1. Die Einräumung nicht börslich handelbarer Aktienoptionen durch den Arbeitgeber ist als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen, wenn die Optionen unmittelbar nach Erhalt veräußert werden. 2. Die Kenntnis der für die Besteuerung des Arbeitsgebers zuständigen Stelle eines Finanzamts kann nicht der für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständigen Stelle desselben Finanzamts zugerechnet werden.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei einem nichtselbstständig Tätigen die Einräumung von Aktienoptionen durch den Arbeitgeber als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich zu erfassen sind, wenn sie - absprachegemäß - unmittelbar nach Erhalt veräußert werden.