BFH - Beschluß vom 11.04.2001
I B 123/00
Normen:
AO § 110 ; FGO § 56 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Sorgfaltspflicht des GmbH-Geschäftsführers; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 11.04.2001 - Aktenzeichen I B 123/00

DRsp Nr. 2001/10913

Sorgfaltspflicht des GmbH-Geschäftsführers; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Es handelt sich um keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, dass der GmbH-Geschäftsführer vor Antritt einer längerer Urlaubsreise Vorkehrungen für die Weiterleitung eingehender Steuerbescheide treffen muss, wenn er mit solchen konkret rechnen muss.

Normenkette:

AO § 110 ; FGO § 56 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach Versäumung einer Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer Herr K ist. Nachdem bei ihr eine Außenprüfung stattgefunden hatte, teilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihr mit Schreiben vom 2. April 1998 mit, dass der Prüfungsbericht nunmehr zur Auswertung und zur Erstellung von Änderungsbescheiden weitergeleitet werde. Die betreffenden Bescheide wurden an die Klägerin adressiert und mit einfachem Brief am 24. April 1998 zur Post gegeben.