Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 5. Februar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 8.706,23 €
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft und Schadensersatz im Zusammenhang mit Reparaturen an seinem Kraftfahrzeug. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Werklohnansprüche geltend.
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