BGH - Beschluss vom 10.08.2022
VII ZB 14/21
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 1816
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 4441/19
LG Mannheim, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 34/20

Sorgfaltspflicht von einem Rechtsanwalt; Auskunft und Schadensersatz im Zusammenhang mit Reparaturen an einem Kraftfahrzeug

BGH, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen VII ZB 14/21

DRsp Nr. 2022/13227

Sorgfaltspflicht von einem Rechtsanwalt; Auskunft und Schadensersatz im Zusammenhang mit Reparaturen an einem Kraftfahrzeug

Ein Rechtsanwalt muss zur Wahrung seiner Sorgfaltspflichten organisatorische Vorkehrungen dagegen treffen, dass seine Mitarbeiter im Fristenkalender eingetragene Rechtsmittelfristen eigenmächtig abändern.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 5. Februar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 8.706,23 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft und Schadensersatz im Zusammenhang mit Reparaturen an seinem Kraftfahrzeug. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Werklohnansprüche geltend.