LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2022
2 Sa 319/21
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1; GewO § 106; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 3
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 434/20

Soziale Rechtfertigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Verkäuferin/Kassiererin in einem Duty-Free-Shop an einem FlughafenBegriff des Betriebes im kündigungsschutzrechtlichen Sinne

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 319/21

DRsp Nr. 2022/15540

Soziale Rechtfertigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Verkäuferin/Kassiererin in einem Duty-Free-Shop an einem Flughafen Begriff des Betriebes im kündigungsschutzrechtlichen Sinne

1. Unter einem Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dies setzt einen einheitlichen organisatorischen Einsatz der Sachmittel und Personalressourcen voraus. Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt wird. Daher können mehrere Standorte nicht jeweils als selbstständiger Betrieb angesehen werden, wenn die Leitungsmacht für diese Standorte durch einen sog. Managing Director einheitlich ausgeübt wird. 2. Sind mehrere Standorte zu einem Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne zusammengefasst, so hat sich die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen nicht nur auf die Arbeitnehmer des betroffenen Standorts, sondern auf alle Standorte zu beziehen.