LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.02.2020
2 Sa 275/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 147/18

Soziale Rechtfertigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrers wegen unterbliebener Krankmeldung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 275/18

DRsp Nr. 2020/8168

Soziale Rechtfertigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrers wegen unterbliebener Krankmeldung

1. Eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ist an sich geeignet, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial zu rechtfertigen. 2. Abmahnungen wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit rechtfertigen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei erneutem unentschuldigten Fehlen wegen Krankheit.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.06.2018 - 2 Ca 147/18 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2018 nicht zum 15.02.2018, sondern erst zum 28.02.2018 aufgelöst ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

1. 2.