LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2022
2 Sa 276/20
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 28 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGBG § 626; KSchG § 1 Abs. 2; StGB § 238; ZPO § 128a Abs. 2; ZPO § 717 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 3
LAGE BGB 2002 _ 241 Nr. 11
LAGE KSchG _ 1 Verhaltensbedingte K_ndigung Nr. 140 (LS)
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1883/19

Soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten KündigungBeharrliches Nachstellen als Kündigungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 276/20

DRsp Nr. 2022/13847

Soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung Beharrliches Nachstellen als Kündigungsgrund

1. Eine Kündigung ist i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist. 2. Stellt ein Arbeitnehmer einer Kollegin unter Missachtung ihres entgegenstehenden Willens im Betrieb oder im Zusammenhang mit der geschuldeten Tätigkeit beharrlich nach - auch durch verstörende Botschaften über die sozialen Medien -, kann dies ein Kündigungsgrund sein. Denn in einem derartigen Verhalten liegt nicht nur eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, sondern zugleich eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers gem. § 241 Abs. 2 BGB, der die Integritätsinteressen seiner Mitarbeiter zu schützen hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. Mai 2020 - 1 Ca 1883/19 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat:

II. III.