FG München - Urteil vom 11.09.2007
12 K 1275/05
Normen:
EStG (2002) § 31 Abs. 3 ; EStG (2002) § 32 Abs. 6 ; EStG (2002) § 74 Abs. 2 ; SGB X § 104 ; BSHG § 91 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1135

Sozialhilfe beziehendes Kind; Nachrangprinzip der Sozialhilfe; Erstattung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger

FG München, Urteil vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 12 K 1275/05

DRsp Nr. 2008/5015

Sozialhilfe beziehendes Kind; Nachrangprinzip der Sozialhilfe; Erstattung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger

1. Dem Kind ohne Anrechnung von Kindergeld ausgezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine dem Kindergeld zweckidentische Leistung. 2. Als Steuervergütung gezahltes Kindergeld ist eine der Sozialhilfe vorrangige Leistung, und zwar auch, soweit das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Einkommens in Höhe des Existenzminimums des Kindes dient. 3. Bezieht das Kind Sozialhilfe ohne Anrechnung von Kindergeld, ist das Kindergeld dem gegenüber dem Kindergeldberechtigten nachrangig verpflichteten Leistungsträger zu erstatten.

Normenkette:

EStG (2002) § 31 Abs. 3 ; EStG (2002) § 32 Abs. 6 ; EStG (2002) § 74 Abs. 2 ; SGB X § 104 ; BSHG § 91 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Kindergeld nach § 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 104 Sozialgesetzbuch (SGB) X für die Tochter A (geb. am 14. Juli 19XX) der Klägerin für den Zeitraum Januar 2003 bis einschließlich März 2004 an die Landeshauptstadt B, Sozialreferat (die Beigeladene).