FG Hessen - Urteil vom 19.03.2007
9 K 1303/01
Normen:
EStG § 30 Abs. 4 § 74 Abs. 5 ; SGB X § 102 ; AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1613

Sozialhilfe; Kindergeld; Erstattungsanspruch; Rückforderung; Bezug; Sozialhilfeträger - Keine Berücksichtigung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt) als Bezüge des Kindes im Rahmen des Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers gegen die Familienkasse

FG Hessen, Urteil vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 9 K 1303/01

DRsp Nr. 2007/13344

Sozialhilfe; Kindergeld; Erstattungsanspruch; Rückforderung; Bezug; Sozialhilfeträger - Keine Berücksichtigung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt) als Bezüge des Kindes im Rahmen des Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers gegen die Familienkasse

Macht der Sozialhilfeträger einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG, §§ 102 ff SGB X gegen die Familienkasse geltend, so scheidet die Berücksichtigung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt) als Bezüge des Kindes aus.

Normenkette:

EStG § 30 Abs. 4 § 74 Abs. 5 ; SGB X § 102 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer geänderten Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung von Kindergeld.