Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines behinderten Kindes, das auf Kosten eines städtischen Sozialamtes in einem Heim untergebracht ist.
Der Kläger (Kl.) ist verheiratet. Die Eheleute haben eine Tochter, D. D ist am .09.1969 geboren. Sie besuchte eine Schule für geistig Behinderte. Die Schulausbildung beendete sie im Juli 1990. D ist schwerbehindert und zu 100 v.H. in der Erwerbstätigkeit gemindert. Sie erhält Eingliederungshilfe nach §
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