FG Niedersachsen - Urteil vom 22.07.1998
XIII 225/97 Ki

Sozialhilfeleistungen bewirken kein Außerstandesein eines Kindes, sich selbst zu unterhalten.

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.07.1998 - Aktenzeichen XIII 225/97 Ki

DRsp Nr. 1999/8952

Sozialhilfeleistungen bewirken kein "Außerstandesein" eines Kindes, sich selbst zu unterhalten.

1. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG enthält keine kindergeldschädliche Freigrenze hinsichtlich eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes. 2. Der Ausschluß von der Berücksichtigung bei eigenen Einkünften und Bezügen von mehr als DM 12.000.- gilt nur für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG, nicht aber für behinderte Kinder im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. 3. Leistungen des Sozialhilfeträgers heben das Unvermögen des behinderten Kindes, sich im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 selbst zu unterhalten, nicht auf.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines behinderten Kindes, das auf Kosten eines städtischen Sozialamtes in einem Heim untergebracht ist.

Der Kläger (Kl.) ist verheiratet. Die Eheleute haben eine Tochter, D. D ist am .09.1969 geboren. Sie besuchte eine Schule für geistig Behinderte. Die Schulausbildung beendete sie im Juli 1990. D ist schwerbehindert und zu 100 v.H. in der Erwerbstätigkeit gemindert. Sie erhält Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Im ersten Quartal 1996 wohnte sie bei ihren Eltern. Im Mai 1996 zog sie in eine Wohngruppe der Lebenshilfe.