LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.11.2016
L 8 R 456/14
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 87/11

Sozialrechtliche VersicherungspflichtIngenieurdienstleistungen für die AutomobilindustrieAbgrenzung von Beschäftigung und SelbständigkeitUnternehmerrisiko

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.11.2016 - Aktenzeichen L 8 R 456/14

DRsp Nr. 2017/5620

Sozialrechtliche Versicherungspflicht Ingenieurdienstleistungen für die Automobilindustrie Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit Unternehmerrisiko

1. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. 2. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. 3. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.