LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.08.2016
L 8 R 595/13
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1251/12

Sozialrechtliche VersicherungspflichtIT-EntwicklerAbgrenzung von Beschäftigung und SelbständigkeitUnternehmerisches Risiko

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2016 - Aktenzeichen L 8 R 595/13

DRsp Nr. 2017/5571

Sozialrechtliche Versicherungspflicht IT-Entwickler Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit Unternehmerisches Risiko

1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. 2. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen. 3. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen, der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. 4. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.

Tenor