LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.10.2016
L 8 R 399/15
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 525/14

Sozialrechtliche VersicherungspflichtPädagogische Mitarbeiterin in einer ambulanten Eingliederungshilfe zum selbständigen WohnenAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungKeine Dispositionsbefugnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 8 R 399/15

DRsp Nr. 2017/5572

Sozialrechtliche Versicherungspflicht Pädagogische Mitarbeiterin in einer ambulanten Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Keine Dispositionsbefugnis

1. Wie das BSG bereits entschieden hat, können aus der Natur einer Tätigkeit, namentlich im Bereich der sozialen Arbeit, folgende größere Spielräume kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung sein. 2. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich insbesondere Ort und Zeit der Tätigkeit maßgeblich aus der Umsetzung des Hilfeplans und den Wünschen und Bedürfnissen der Betreuten ergeben. 3. Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können. 4. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden.

Tenor