LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 01.02.2021
L 7 BA 15/20 B
Normen:
SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 23/20

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbHAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsKeine uneingeschränkte Parallelität von zivilrechtlich und gesellschaftsrechtlich relevanten Beziehungen und sozialversicherungsrechtlich vorzunehmenden Wertungen

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen L 7 BA 15/20 B

DRsp Nr. 2021/5326

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Keine uneingeschränkte Parallelität von zivilrechtlich und gesellschaftsrechtlich relevanten Beziehungen und sozialversicherungsrechtlich vorzunehmenden Wertungen

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 14. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11570,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 3. Juli 2020 eingelegten Widerspruchs, der sich gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2020 richtet, mit dem die statusrechtliche Beurteilung wegen der streitigen abhängigen Beschäftigung des geschäftsführenden Gesellschafters C. erfolgt ist.