LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 01.02.2021
L 7 BA 15/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 23/20

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines geschäftsführenden GesellschaftersBegriff der SperrminoritätMangelnde Vorhersehbarkeit einer Rechtsmacht

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen L 7 BA 15/20 B ER

DRsp Nr. 2021/6933

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines geschäftsführenden Gesellschafters Begriff der Sperrminorität Mangelnde Vorhersehbarkeit einer Rechtsmacht

Der Gesellschafter-Geschäftsführer verfügt nur dann über eine Sperrminorität, wenn die Eintragung der Gesellschafter mit ihren jeweiligen Geschäftsanteilen im Handelsregister publiziert ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 14. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11570,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 3. Juli 2020 eingelegten Widerspruchs, der sich gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2020 richtet, mit dem die statusrechtliche Beurteilung wegen der streitigen abhängigen Beschäftigung des geschäftsführenden Gesellschafters C. erfolgt ist.