BSG - Beschluss vom 13.01.2022
B 12 R 18/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BA 29/19
SG Magdeburg, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 470/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Geschäftsführers einer GmbHGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen B 12 R 18/21 B

DRsp Nr. 2022/3588

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 44.053,68 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der klagenden GmbH aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag und von der Klägerin für den Zeitraum 2010 bis 2013 Beiträge zu den genannten Zweigen der Sozialversicherung iHv 44.053,68 Euro nachzuentrichten sind.