LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.07.2021
L 7 R 157/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 43/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen L 7 R 157/17

DRsp Nr. 2021/17124

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Voraussetzung für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers ist eine Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen oder mindestens nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens um die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis 28. Februar 2017.