1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens um die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis 28. Februar 2017.
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