BSG - Beschluss vom 13.01.2022
B 12 R 19/21 B
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 182/19
SG München, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 2240/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafters einer GmbHGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen B 12 R 19/21 B

DRsp Nr. 2022/4634

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafters einer GmbH Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Sozialversicherungspflicht des zu 1. beigeladenen Gesellschafters als Angestellter der klagenden GmbH.

Die klagende GmbH wurde mit notariellem Vertrag vom 22.10.2015 vom Beigeladenen zu 1. und seiner Ehefrau gegründet, mit der er in Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Recht Bosnien-Herzegowinas alle Gesellschaftsanteile hält, die danach gemeinschaftliches Vermögen sind. Die Verwaltung des Vermögens steht dem Beigeladenen zu 1. und seiner Ehefrau zu, jeder Ehegatte besitzt die Alleinvertretungsbefugnis.