LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.05.2021
L 7 BA 20/18
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 482/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines IntensivpflegersAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitTätigkeit als Pflegefachkraft in einer ambulanten PflegeeinrichtungEingliederung in einen Betrieb

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.05.2021 - Aktenzeichen L 7 BA 20/18

DRsp Nr. 2021/9339

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Intensivpflegers Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Tätigkeit als Pflegefachkraft in einer ambulanten Pflegeeinrichtung Eingliederung in einen Betrieb

Eine Tätigkeit als Pflegefachkraft in einer ambulanten Pflegeeinrichtung wird als abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, wenn eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers erfolgt, keine unternehmerische Freiheiten bestehen, kein unternehmerisches Risiko zu tragen ist und ein festes Honorar vereinbart ist. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sowie der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung berühren diesen rechtlichen Status nicht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2021 wird abgewiesen.

Der Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen erfolgt keine Kostenerstattung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht des im Auftrag des Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 30. September 2014 bis zum 14. Oktober 2014 als Intensivpfleger tätigen Klägers.