LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2020
L 9 BA 92/18
Normen:
SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 301/17

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Arzt in einem medizinischen VersorgungszentrumAbgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit für die Tätigkeit von HonorarärztenAnwendung allgemein geltender Maßstäbe

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen L 9 BA 92/18

DRsp Nr. 2020/4765

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Arzt in einem medizinischen Versorgungszentrum Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit für die Tätigkeit von Honorarärzten Anwendung allgemein geltender Maßstäbe

1. Auch auf honorarärztliche Tätigkeiten, die in einem Krankenhaus ausgeführt werden, finden die für die Beurteilung im Rahmen des maßgeblichen § 7 SGB IV für eine Beschäftigung allgemein geltenden Maßstäbe Anwendung.2. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit für die Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhaus erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder, sondern anhand der konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7;

Gründe:

I.