BSG - Beschluss vom 01.11.2022
B 12 BA 17/22 B
Normen:
SGB IV § 7; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 17/21
SG München, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 189/20

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Gesellschafter-GeschäftsführerGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.11.2022 - Aktenzeichen B 12 BA 17/22 B

DRsp Nr. 2022/17539

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.235,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende GmbH gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 40.235,34 Euro für die Tätigkeit ihres Gesellschafter-Geschäftsführers in der Zeit vom 21.12.2012 bis zum 31.12.2015.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1995 gegründete GmbH, deren Stammkapital von 50 000 DM zunächst L O und U O hielten. Zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung müssen mindestens 55 vH des Stammkapitals vertreten sein. Gesellschafterbeschlüsse werden nach dem Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit gefasst. Mit nicht notariell beglaubigtem und nicht im Handelsregister eingetragenem Gesellschafterbeschluss vom 20.12.2008 vereinbarten die Gesellschafter die Notwendigkeit einer Mehrheit von 55 vH der Stimmen.