LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.07.2021
L 7 R 38/17
Normen:
SGB VI § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2022, 237
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 304/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Honorar-LehrerAbgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungLehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen sind regelmäßig abhängig Beschäftigte

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen L 7 R 38/17

DRsp Nr. 2021/17961

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Honorar-Lehrer Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen sind regelmäßig abhängig Beschäftigte

Ein Lehrer im Fach Informatik, der an einer allgemeinbildenden Schule auf honorarvertraglicher Basis ohne Anspruch auf bezahlten Urlaub sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall tätig ist, steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 1.286,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Lehrer im Fach Informatik der Sozialversicherungspflicht als Beschäftigter für den Zeitraum vom 8. August 2011 bis 22. Juni 2012 unterlag.