LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2021
L 1 KR 167/17
Normen:
SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1827/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als InterviewerAbgrenzung der eine Versicherungspflicht begründenden abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 167/17

DRsp Nr. 2021/5387

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Interviewer Abgrenzung der eine Versicherungspflicht begründenden abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit

Orientierungssatz1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.2. Ist ein Interviewer in die betriebliche Organisation seines Auftraggebers - ein Marktforschungsinstitut - eingebunden, ist ihm die Vorgehensweise bei seiner Tätigkeit fest vorgeschrieben, ist er seinem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden, erhält er ein fest vereinbartes Honorar und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2017 wird zurückgewiesen.