LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.07.2021
L 4 BA 5/20
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BA 25/18

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Masseur und medizinischer BademeisterAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen L 4 BA 5/20

DRsp Nr. 2021/17122

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Masseur und medizinischer Bademeister Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Eine Tätigkeit als Masseur bzw. Medizinischer Bademeister ist innerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wie auch als als selbständige Tätigkeit möglich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 17. Februar 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2019, in dem er als Masseur und medizinischer Bademeister für die Physiotherapie-Praxis der Beigeladenen zu 1) tätig war.