1. Die Berufung der Beigeladenen und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 1. März 2016 werden zurückgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner Tätigkeit als Notarzt bei der Beigeladenen in der Zeit ab Bekanntgabe des Bescheides vom 6. Januar 2015 bis zum 9. September 2016 streitig.
Der Kläger wurde von der Beigeladenen seit dem 1. April 2007 als Arzt in Weiterbildung und seit Oktober 2010 als Facharzt für Viszeralchirurgie beschäftigt. Ab Oktober 2011 war er im Medizincontrolling und zuletzt von Juli 2012 bis zu seinem Ausscheiden Ende Mai 2014 als Leiter im Medizincontrolling in der Klinik der Beigeladenen tätig. Im streitigen Zeitraum war er als Arzt bei den KMG Kliniken plc, D-Stadt als „Leiter Medizincontrolling“ beschäftigt. Insoweit wurde er von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit.
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