LSG Bayern - Urteil vom 11.04.2019
L 7 R 5050/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 886/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als PalliativmedizinerAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungBewertung vertraglicher VereinbarungenKonkrete Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis

LSG Bayern, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen L 7 R 5050/17

DRsp Nr. 2019/8512

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Palliativmediziner Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Bewertung vertraglicher Vereinbarungen Konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis

1. Tätigkeiten als Palliativmediziner können sowohl als abhängige Beschäftigung als auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden. 2. Die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und der darin zum Ausdruck kommende Wille sind nicht allein maßgebend, gleichwohl ein wichtiges Indiz. 3. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit erfolgt auf der Grundlage der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 3. März 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers zu 2 als Palliativmediziner für die Klägerin zu 1 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.