LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.02.2021
L 14 KR 52/16
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 1224/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Pflegehilfskraft in der ambulanten VersorgungAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingliederung in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen L 14 KR 52/16

DRsp Nr. 2021/5319

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Pflegehilfskraft in der ambulanten Versorgung Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers

1. Wer als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, die dieser einem Dritten vertraglich als Hauptleistungs-pflicht schuldet, ist typischerweise in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert.2. Ergeben sich Arbeitsort und/oder -zeit aus den mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten („aus der Natur der Sache“), spricht dies nicht gegen ein Weisungsrecht (Anknüpfung an BSG vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R = BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, und vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R = BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25).3. Zur Versicherungspflicht einer Pflegehilfskraft in der ambulanten Versorgung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2013 aufgehoben, soweit es die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 für die Beigeladene zu 2 betrifft .

Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1 in ihrer Beschäftigung für die Beigeladene zu 2 am 1., 2., 3., 6. und 7. August 2012 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.