Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2013 aufgehoben, soweit es die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 für die Beigeladene zu 2 betrifft .
Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1 in ihrer Beschäftigung für die Beigeladene zu 2 am 1., 2., 3., 6. und 7. August 2012 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
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