BSG - Beschluss vom 15.01.2020
B 12 R 25/19 B
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 34/17
SG Hamburg, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 821/12

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Techniker in einer BildungseinrichtungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen B 12 R 25/19 B

DRsp Nr. 2020/3874

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Techniker in einer Bildungseinrichtung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des zu 1. beigeladenen Technikers in seiner Tätigkeit für die Klägerin.