BSG - Beschluss vom 02.09.2021
B 12 KR 3/21 B
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 167/17
SG Berlin, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1827/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als TelefoninterviewerGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.09.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 3/21 B

DRsp Nr. 2021/16176

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Telefoninterviewer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1., 2. und 4.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 3. (im Folgenden: Beigeladener) in seiner Tätigkeit als Telefoninterviewer an den jeweiligen Einsatztagen in der Zeit vom 27.7.2009 bis zum 28.3.2013 aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.