LSG Hessen - Urteil vom 06.07.2017
L 8 KR 61/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 470/13

Sozialversicherungsfreiheit des Fremdgeschäftsführers einer GmbH mit einer SperrminoritätAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 61/16

DRsp Nr. 2017/10813

Sozialversicherungsfreiheit des Fremdgeschäftsführers einer GmbH mit einer Sperrminorität Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der an der die GmbH beherrschenden Gesellschaft (hier: Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht) eine Sperrminorität hält, die es ihm ermöglicht, jede auf seine Funktion als Geschäftsführer der GmbH bezogene Weisung durch die Alleingesellschafterin der GmbH zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger beider Instanzen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Statusfeststellung um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers zu 1) in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin zu 2).