LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2019
L 4 BA 313/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; GmbHG § 6 Abs. 3; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 45 Abs. 2; GmbHG §§ 46 ff.; GmbHG § 46 Nr. 5 und Nr. 6; GmbHG § 47 Abs. 4; GmbHG § 53 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2441/15

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitFehlen einer weisungsfreien TätigkeitEingliederung in eine vorgegebene BetriebsordnungKein unternehmerisches Risiko bei einem vertraglichen Anspruch auf eine monatliche Vergütung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2019 - Aktenzeichen L 4 BA 313/18

DRsp Nr. 2019/5880

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Fehlen einer weisungsfreien Tätigkeit Eingliederung in eine vorgegebene Betriebsordnung Kein unternehmerisches Risiko bei einem vertraglichen Anspruch auf eine monatliche Vergütung

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, bei denen bereits satzungsrechtlich keine weisungsfreie Tätigkeit vorliegt und die in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer mit einem vertraglichen Anspruch auf eine monatliche Vergütung jeweils in eine vorgegebene Betriebsordnung eingegliedert und weisungsgebunden sind, üben keine selbständige Tätigkeit aus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 200.795,89 festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; GmbHG § 6 Abs. 3; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 45 Abs. 2; GmbHG §§ 46 ff.; GmbHG § 46 Nr. 5 und Nr. 6; GmbHG § 47 Abs. 4; GmbHG § 53 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand