LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.03.2018
L 3 BA 1/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 2; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 478/12

Sozialversicherungspflicht als mitarbeitender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitVorliegen eines Geschäftsführeranstellungsvertrags mit fester monatlich gezahlter Vergütung in gleichbleibender Höhe, Anspruch auf eine Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall und auf bezahlten UrlaubKein Vorliegen einer Sperrminorität nach dem GesellschaftsvertragKeine Berücksichtigung einer Stimmrechtsbindungsvereinbarung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen L 3 BA 1/18

DRsp Nr. 2019/15381

Sozialversicherungspflicht als mitarbeitender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Vorliegen eines Geschäftsführeranstellungsvertrags mit fester monatlich gezahlter Vergütung in gleichbleibender Höhe, Anspruch auf eine Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub Kein Vorliegen einer Sperrminorität nach dem Gesellschaftsvertrag Keine Berücksichtigung einer Stimmrechtsbindungsvereinbarung

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen. -

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 2; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger die seit dem 18. Mai 2010 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der zu 1. beigeladenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) seit dem 1. Juni 2011 im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.