LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2020
L 8 BA 153/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1; GmbHG § 13 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 46 Nr. 5; GmbHG § 53 Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 54 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BA 210/18

Sozialversicherungspflicht als mitarbeitender Gesellschafter und BilanzbuchhalterAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine Rechtsmacht bei fehlender Bestellung zum GeschäftsführerBindung an die Weisungen des GeschäftsführersKein der Feststellung der Versicherungspflicht entgegenstehender Vertrauensschutz

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 153/19

DRsp Nr. 2020/8649

Sozialversicherungspflicht als mitarbeitender Gesellschafter und Bilanzbuchhalter Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine Rechtsmacht bei fehlender Bestellung zum Geschäftsführer Bindung an die Weisungen des Geschäftsführers Kein der Feststellung der Versicherungspflicht entgegenstehender Vertrauensschutz

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.5.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1; GmbHG § 13 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 46 Nr. 5; GmbHG § 53 Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 54 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als mitarbeitender Gesellschafter / Bilanzbuchhalter für die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.