LSG Bayern - Urteil vom 17.02.2009
L 5 R 412/08
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 4539/04

Sozialversicherungspflicht bei der Tätigkeit in einem Call-Center; Abgrenzung von einer selbständigen Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen L 5 R 412/08

DRsp Nr. 2009/14723

Sozialversicherungspflicht bei der Tätigkeit in einem Call-Center; Abgrenzung von einer selbständigen Tätigkeit

Eine Tätigkeit in einem Call-Center nach einem festen Dienstplan zu einem erfolgsunabhängigen Stundenlohn sowie ohne Einsatz eigener Betriebsmittel, die auf Grund eines Gesprächsleitfadens und einer Ergebnisüberwachung sachlich weisungsgebunden ist und zur höchstpersönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, ist nicht als selbständige Tätigkeit anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine mittlerweile beendete Tätigkeit der Beigeladenen als Telefonkraft in einem Call-Center als beitragspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren ist.