BSG - Urteil vom 27.04.2021
B 12 KR 27/19 R
Normen:
SGB V § 7 Abs. 1 S. 2; SGB V § 7a Abs. 1; GewO § 6 Abs. 2; GewO § 106 S. 1; SGG § 170 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2022, 428
DStRE 2022, 765
NZA 2021, 1766
NZS 2022, 79
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 227/15
SG Kassel, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 225/14

Sozialversicherungspflicht der steuerberatenden Tätigkeit eines Diplom-Betriebswirts für eine SteuerberatungsgesellschaftKeine Befugnis der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Gerichte zur isolierten Feststellung des (Nicht-)Bestehens von Beschäftigung als reines Element der mit unmittelbaren Rechtsfolgen verbundenen Versicherungspflicht

BSG, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 27/19 R

DRsp Nr. 2021/15645

Sozialversicherungspflicht der steuerberatenden Tätigkeit eines Diplom-Betriebswirts für eine Steuerberatungsgesellschaft Keine Befugnis der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Gerichte zur isolierten Feststellung des (Nicht-)Bestehens von Beschäftigung als reines Element der mit unmittelbaren Rechtsfolgen verbundenen Versicherungspflicht

Weder die Deutsche Rentenversicherung Bund als "Clearingstelle" noch die Gerichte sind befugt, im Rahmen von § 7a SGB IV isoliert das Vorliegen von Beschäftigung festzustellen.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2018 aufgehoben, soweit eine Beschäftigung festgestellt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 7 Abs. 1 S. 2; SGB V § 7a Abs. 1; GewO § 6 Abs. 2; GewO § 106 S. 1; SGG § 170 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2. als Buchführungshelfer in der Zeit vom 27.2. bis zum 17.11.2014 (abhängig) beschäftigt war.