LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.02.2021
L 11 BA 975/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28g S. 1-3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; BGB § 134; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2622/16

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit der Betreiberin eines Dienstleistungsunternehmens zur Akquirierung neuer Kunden für ein Unternehmen auf der Grundlage einer VergütungsvereinbarungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an die Indizwirkung einer Deckelung der Vergütung für eine abhängige Beschäftigung und an eine Eingliederung in den Betrieb bei der Nutzung eines gemeinsamen Terminkalenders

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2021 - Aktenzeichen L 11 BA 975/20

DRsp Nr. 2021/3984

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit der Betreiberin eines Dienstleistungsunternehmens zur Akquirierung neuer Kunden für ein Unternehmen auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an die Indizwirkung einer Deckelung der Vergütung für eine abhängige Beschäftigung und an eine Eingliederung in den Betrieb bei der Nutzung eines gemeinsamen Terminkalenders

1. Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin, bei der die Höhe der monatlichen Vergütung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist (Deckelung), und die außerdem so gestaltet ist, dass die Auftragnehmerin die volle (und der Höhe nach begrenzte) Vergütung nur dann erhält, wenn sie einen bestimmten Umsatz generiert, ist ein starkes Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.2. Muss die Auftragnehmerin bei ihrer Tätigkeit für die Auftraggeberin (hier: Neukundenakquise) auf den Terminkalender der Auftraggeberin zugreifen, um zu prüfen, ob ein Auftrag (hier: Reinigung von Matratzen) angenommen werden kann, ist die Auftragnehmerin in die Arbeitsorganisation der Auftraggeberin eingegliedert.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.09.2019 wird zurückgewiesen.