LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.05.2021
L 3 BA 16/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BA 4/18

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitErforderlichkeit des Vorliegens einer echten bzw. qualifizierten und im Gesellschaftsvertrag begründeten Sperrminorität

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.05.2021 - Aktenzeichen L 3 BA 16/19

DRsp Nr. 2022/1265

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Erforderlichkeit des Vorliegens einer echten bzw. qualifizierten und im Gesellschaftsvertrag begründeten Sperrminorität

Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine "echte" bzw "qualifizierte" Sperrminorität eingeräumt ist. Eine "echte" bzw "qualifizierte" Sperrminorität setzt voraus, dass sie nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt ist, sondern uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen (Abreden) sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen (vgl BSG vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R = BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, juris, Leitsätze 2-4).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 2. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.