LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2021
L 2 BA 4111/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1197/17

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Nageldesigners in einem NagelstudioAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2021 - Aktenzeichen L 2 BA 4111/19

DRsp Nr. 2021/5809

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Nageldesigners in einem Nagelstudio Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Zur Frage einer selbstständigen Tätigkeit eines Nageldesigners in einem Nagelstudio neben anderen dort angestellten Nageldesignern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 7.871,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist nach einer Betriebsprüfung streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, im Hinblick auf die Beschäftigung von M. J. (im Folgenden Beigeladener zu 1) in der Zeit vom 10.12.2008 bis 14.12.2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 7.871,40 Euro inklusive Säumniszuschläge nachzubezahlen.