LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.05.2021
L 11 BA 543/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28g S. 1-3; SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB X § 89 Abs. 5; SGB X § 93;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BA 1799/19

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Rohrreinigers für einen AuftraggeberKein Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bei der Möglichkeit der Tätigkeit für andere AuftraggeberAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und die Erhebung von Säumniszuschlägen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - Aktenzeichen L 11 BA 543/20

DRsp Nr. 2021/9302

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Rohrreinigers für einen Auftraggeber Kein Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bei der Möglichkeit der Tätigkeit für andere Auftraggeber Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und die Erhebung von Säumniszuschlägen

Ist jemand Monat für Monat in erheblichem Umfang nur für einen Auftraggeber tätig, spricht der Umstand, dass er daneben auch noch für andere Auftraggeber tätig sein durfte, nicht für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Hat ein Beschäftigter Arbeitsentgelt tatsächlich erhalten, kommt es wegen § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt bestand (BSG 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R, BSGE 93, 119). Säumniszuschläge sind nicht zu erheben, wenn sich der Auftraggeber in einem unverschuldeten Irrtum über seine Arbeitgebereigenschaft befand.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2019 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2019 wird insoweit aufgehoben, als Säumniszuschläge iHv 9.493,50 € festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.