LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.2020
L 5 KR 3137/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 2735/16

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Verkaufsfahrers im mobilen LebensmittelhandelAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit bzgl. Zeit, Dauer, Ort und Art der ArbeitsleistungFehlen eines maßgeblichen unternehmerischen Risikos

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 3137/18

DRsp Nr. 2020/12471

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Verkaufsfahrers im mobilen Lebensmittelhandel Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit bzgl. Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung Fehlen eines maßgeblichen unternehmerischen Risikos

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 08.08.2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 13.806,56 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Umlagen betr. einer Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für ihn in der Zeit vom 01.08.2014 - 31.07.2015 i.H.v. zuletzt 13.806,56 EUR.