BSG - Urteil vom 27.04.2021
B 12 R 16/19 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
AP SGB IV _ 7 Nr. 6
NZS 2022, 118
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1088/14
SG Köln, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1024/14

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit von Service- und Sicherheitsmitarbeitern als Fahrkartenkontrolleur im öffentlichen PersonennahverkehrAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in den Betrieb und eine WeisungsgebundenheitKeine Indizwirkung für eine selbständige Tätigkeit durch die Anmeldung des Gewerbes einer Detektivtätigkeit

BSG, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen B 12 R 16/19 R

DRsp Nr. 2021/15453

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit von Service- und Sicherheitsmitarbeitern als Fahrkartenkontrolleur im öffentlichen Personennahverkehr Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in den Betrieb und eine Weisungsgebundenheit Keine Indizwirkung für eine selbständige Tätigkeit durch die Anmeldung des Gewerbes einer Detektivtätigkeit

Der Anmeldung eines Gewerbes für eine Detektivtätigkeit kommt bei der Statusbeurteilung einer Kontrolltätigkeit keine maßgebende Bedeutung zu.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe:

I

Streitig ist die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Service- und Sicherheitsmitarbeiter (Fahrkartenkontrolleur) im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in der Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.8.2008.