SG Lübeck, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 275/14
Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarpflegefachkräften in ambulanten PflegedienstenAbgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungEingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur des Pflegedienstes im Regelfall
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 72/17
DRsp Nr. 2021/770
Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarpflegefachkräften in ambulanten PflegedienstenAbgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungEingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur des Pflegedienstes im Regelfall
1. Ambulante Pflegedienste unterliegen engmaschigen regulatorischen Vorgaben, die aus dem gesetzlichen Versorgungsauftrag (§ 69SGB XI), den Anforderungen für die Anerkennung als zur Wahrnehmung der Pflegeverantwortung im Sinne des § 71 Abs. 1SGB XI befugten verantwortlichen Pflegefachkraft (§ 71 Abs. 3SGB XI), den Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrages (§ 72 Abs. 3SGB XI) und den Maßstäben und Grundsätzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (§ 113 f. SGB XI) resultieren.2. Aus diesen regulatorischen Vorgaben folgt in der Regel die Eingliederung von Honorar-Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur auch von ambulanten Pflegediensten (vgl. zu stationären Pflegeeinrichtungen BSG, Urteil vom 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R).
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