LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.07.2019
L 10 BA 282/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; GmbHG § 6 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2; BGB § 181; BGB §§ 611 ff.; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 601
NZG 2019, 1359
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BA 1887/18

Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitAbhängige Beschäftigung trotz des Ausschlusses jeglicher Weisungsunterworfenheit im Geschäftsführervertrag

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - Aktenzeichen L 10 BA 282/19

DRsp Nr. 2019/14928

Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Abhängige Beschäftigung trotz des Ausschlusses jeglicher Weisungsunterworfenheit im Geschäftsführervertrag

Der Geschäftsführer einer GmbH ohne Anteile am Gesellschaftsvermögen (Fremdgeschäftsführer) ist bei der GmbH auch dann abhängig tätig (Beschäftigter), wenn in seinem Geschäftsführervertrag jegliche Weisungsunterworfenheit, auch der Gesellschafterversammlung gegenüber, ausgeschlossen wird. Diese schuldrechtliche Stellung (Dienstvertrag) ist von der gesellschaftsrechtlichen Organstellung als Geschäftsführer, die durch ein umfassendes Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung geprägt wird (§ 37 GmbHG), zu trennen. Beide Rechtsverhältnisse stehen rechtlich selbstständig nebeneinander und sind rechtlich unabhängig voneinander nach den jeweiligen, dafür geltenden Vorschriften zu beurteilen.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.12.2018 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; GmbHG § 6 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 1;