I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18. Januar 2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zu 1 aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2 in der Zeit ab 12.02.2015 der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Die Klägerin zu 2 wurde durch notariellen Vertrag vom 12.02.2015 gegründet und am 19.02.2015 im Handelsregister eingetragen (Amtsgericht A ...
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