LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.07.2021
L 8 BA 54/21 B ER
Normen:
SGB IV § 7; GmbHG § 54 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BA 11/21

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine rückwirkende Berücksichtigung nachträglicher Satzungsänderungen zum Vetorecht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 54/21 B ER

DRsp Nr. 2023/414

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine rückwirkende Berücksichtigung nachträglicher Satzungsänderungen zum Vetorecht

Eine Einbeziehung nachträglicher (satzungsrechtlicher) Änderungen zum Vetorecht und damit eine ex-post-Betrachtung der versicherungsrechtlichen Beurteilung ist ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.3.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.190,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; GmbHG § 54 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 22.3.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 28 BA 12/21 beim SG Detmold anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 8.7.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.1.2021 zu Recht abgelehnt.