Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.03.2018 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 25.6.2018 und 28.4.2020 wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 3/4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens gem. § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer für die Beigeladene zu 1) (nur noch) in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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