LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2020
L 8 BA 78/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a; SGB IV § 14; SGB IV § 28g; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 679/16

Sozialversicherungspflicht des Kraftfahrers für einen Betrieb des Transport- und Logistikgewerbes auf der Grundlage mündlich getroffener vertraglicher VereinbarungenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitWeisungsgebundenheit und Eingliederung in die BetriebsorganisationFehlen weiterer Indizien für eine Selbständigkeit u.a. im Hinblick auf ein bestehendes Unternehmerrisiko, das Vorhandsein eigener Arbeitsmittel oder die Nutzung eines eigenen FahrzeugsKeine Verletzung von Grundrechten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 78/18

DRsp Nr. 2020/15908

Sozialversicherungspflicht des Kraftfahrers für einen Betrieb des Transport- und Logistikgewerbes auf der Grundlage mündlich getroffener vertraglicher Vereinbarungen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Betriebsorganisation Fehlen weiterer Indizien für eine Selbständigkeit u.a. im Hinblick auf ein bestehendes Unternehmerrisiko, das Vorhandsein eigener Arbeitsmittel oder die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs Keine Verletzung von Grundrechten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.03.2018 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 25.6.2018 und 28.4.2020 wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 3/4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a; SGB IV § 14; SGB IV § 28g; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens gem. § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer für die Beigeladene zu 1) (nur noch) in der gesetzlichen Rentenversicherung.