LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.08.2020
L 4 BA 2513/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XI § 71 Abs. 1; SGB XI § 71 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 72; SGB XI § 73;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1898/14

Sozialversicherungspflicht einer Pflegefachkraft in einer Wohneinheit für an Demenz erkrankte BewohnerAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitWeisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2020 - Aktenzeichen L 4 BA 2513/19

DRsp Nr. 2020/12122

Sozialversicherungspflicht einer Pflegefachkraft in einer Wohneinheit für an Demenz erkrankte Bewohner Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation

1. Eine Pflegefachkraft, die in einer Wohneinhiet für an Demenz erkrante Bewohner im Schichtdienst arbeitet, ist aufgrund bestehender Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation abhängig beschäftigt.2. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssen gewichtige Indizien bestehen (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R - juris, Rn. 26 zur stationären Pflegeeinrichtung). Da die Anforderungen an einen ambulanten Leistungserbringer nach § 71 Abs. 1 SGB XI aber mit denen nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI für eine stationäre Pflegeeinrichtung übereinstimmen, muss dieses Regel-Ausnahmeverhältnis unabhängig von der Form der Leistungserbringer (ambulant/stationär) gelten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. März 2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.