LSG Hessen - Urteil vom 16.05.2017
L 1 KR 551/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 528/15

Sozialversicherungspflicht einer PflegefachkraftAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungVorliegen eines Unternehmerrisikos

LSG Hessen, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 551/16

DRsp Nr. 2017/7709

Sozialversicherungspflicht einer Pflegefachkraft Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Vorliegen eines Unternehmerrisikos

1. Für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist maßgeblich, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. 2. Erforderlich ist insoweit ein Risiko, welches über die Gefahr hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen. 3. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko auch dann nur Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 1.) gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1.) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der übrigen Beigeladenen.

Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand