LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.04.2021
L 8 BA 83/20 B ER
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 7a; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 3; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 219/18

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als BauarbeiterAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 83/20 B ER

DRsp Nr. 2023/415

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Bauarbeiter Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Tätigkeiten von Bauarbeitern werden im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und nicht als "Subunternehmer" ausgeübt, wenn sie weisungsgebunden ausgeführt werden, eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers erfolgt ist und sich eine selbstständige Tätigkeit auch nicht aus sonstigen Umständen ergibt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.5.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.484,31 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB IV § 7a; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 3; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe